Es besteht daher eine anderweitige wirksame Rechtsschutzmöglichkeit für die Feststellung der Widerrechtlichkeit. Über die Rechtmässigkeit eines Entscheids kann in einem solchen Verfahren vorfrageweise entschieden werden (BGE 140 III 92 E. 2.1 ff.; 136 III 497 E. 2.4; 118 II 254; Urteile des BGer 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.1; 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2). Zuständig für die Beurteilung der im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geltend zu machenden Genugtuungsansprüche und die vorfrageweise Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme ist beziehungsweise wäre das Regionalgericht (Art. 454 ZGB i.V.m.