3 als «eine andere Art der Genugtuung» möglich und zulässig. Diese Bestimmung regelt die kausale Staatshaftung in einem umfassenden Sinn, indem sie die Anordnung, Durchführung oder Unterlassung irgendeiner Erwachsenenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger oder die zuständige Behörde erfasst. Es besteht daher eine anderweitige wirksame Rechtsschutzmöglichkeit für die Feststellung der Widerrechtlichkeit.