SR 220) der im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzten Person einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, auf Genugtuung ein. In diesem Verantwortlichkeitsprozess ist die Feststellung der Widerrechtlichkeit