3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass sie vom 1. bis 8. Juni 2023 unrechtmässig in der B.________ (Klinik) festgehalten worden sei (Rechtsbegehren Ziff. 3, pag. 3). 3.5.2 Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts räumt Art. 454 ZGB als lex specialis zu Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) der im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzten Person einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, auf Genugtuung ein.