1.5 Gestützt auf das Gutachten vom 25. Mai 2023 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Juni 2023 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der B.________ (Klinik). Die B.________ (Klinik) wurde mit der weiteren Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin sowie mit der Organisation einer angemessenen Anschlusslösung beauftragt (pag. 59 ff.).