103 ff.). 1.4 Am 6. Juni 2023 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. D.________ und erläuterte die gutachterlichen Empfehlungen. Weiter informierte die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte fürsorgerische Unterbringung. Diese erklärte sich damit nicht einverstanden (pag. 67 ff.). 1.5 Gestützt auf das Gutachten vom 25. Mai 2023 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Juni 2023 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der B.___