Eine untergeordnete Beteiligung an der Behandlung der betroffenen Person schliesst eine spätere Tätigkeit als sachverständige Person nicht von vornherein aus. In dieser Hinsicht ist darauf abzustellen, ob zwischen dem Klinikarzt beziehungsweise dem ehemals behandelnden Arzt und der betroffenen Person eine persönliche Behandlungsbeziehung aufgebaut worden ist (E. 6.2.4). Erwägungen: I.