Ebenso wenig begründen eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem behandelnden Arzt und der sachverständigen Person, die beide in derselben Klinik arbeiten, sowie die Arbeit unter der Weisungsbefugnis der Klinik für sich allein einen Anschein der Befangenheit. Klinikärzte, die selbst nicht mit der Behandlung und Betreuung der betroffenen Person befasst sind, können daher grundsätzlich als sachverständige Personen beigezogen werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die sie als befangen erscheinen lassen (E. 6.2.2).