Art. 450e Abs. 3 ZGB; Klinikärzte als sachverständige Personen Ein Arzt kann nicht allein deshalb als sachverständige Person abgelehnt werden, weil er die betroffene Person schon in einem früheren Verfahren einmal begutachtet hat, sofern das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ebenso wenig begründen eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem behandelnden Arzt und der sachverständigen Person, die beide in derselben Klinik arbeiten, sowie die Arbeit unter der Weisungsbefugnis der Klinik für sich allein einen Anschein der Befangenheit.