17. Nach dem Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. pag. 353, 363) hat der unterliegende Beschwerdeführer seinen Parteiaufwand selber zu tragen (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 10 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 16. Januar 2023 abläuft. 3. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben (KES 22 939). 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.