16. Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. a KESG). Gleiches gilt auch für das Verfahren betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21], welches nach dem Rückzug des Gesuchs anlässlich der Verhandlung als erledigt abzuschreiben ist (Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. pag. 353).