15. Die ärztliche Unterbringung dauert längstens sechs Wochen (Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB und Art. 27 Abs. 3 KESG), vorliegend also maximal bis zum 16. Januar 2023. Sie fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). VI.