14. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Privatklinik Wyss erweist sich demnach als rechtmässig und die Voraussetzungen für eine Rückbehaltung liegen auch heute noch vor. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.