9 engmaschiges ambulantes Setting angewiesen, das seine therapeutische und medikamentöse Behandlung sicherstellen kann – allenfalls mit entsprechender Anordnung durch die zuständige KESB (vgl. auch pag. 39). Das Setting für die ambulante Nachbehandlung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht aufgegleist. Eine ambulante Behandlung erweist sich daher mit Blick auf den aktuellen Gesundheitszustand und die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als zielführend und zweckmässig.