Der Beschwerdeführer verfügt über keine hinreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Auch vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht äusserte der Beschwerdeführer eine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber der Medikamenteneinnahme (vgl. pag. 357). Unter diesen Umständen ist er zwingend auf ein