316.9, 316.11). Insgesamt erweist sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als noch nicht hinreichend stabil. Er ist weiterhin auf eine (auch medikamentöse) Behandlung angewiesen. Andernfalls ist er erheblich selbstgefährdet, was von sämtlichen involvierten Fachpersonen bestätigt wird. Beim Beschwerdeführer ist folglich weiterhin eine Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit ausgewiesen (so auch Parteivortrag vom 6. Dezember 2022, pag. 363). 13.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine hinreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht.