Die Gutachterin Dr. med. E.________ führt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medizinische Behandlung des Krankheitsbildes angewiesen ist (pag. 350.2). Auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zeigte sich der Beschwerdeführer weiterhin logorrhoisch und affektlabil. Dass die Behandlung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Beschwerdeführer phasenweise noch immer auf eine Unterbringung im Intensivbehandlungszimmer angewiesen ist (vgl. pag. 316.9, 316.11).