13. 13.1 Dr. med. E.________ diagnostiziert im Kurzgutachten vom 29. Dezember 2022 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD-10: F 31.1; pag. 350.1 ff.). Beim Beschwerdeführer liegt folglich eine psychische Störung und damit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. 13.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich zwar seit der Einweisung am 6. Dezember 2022 leicht stabilisiert. Dies ist auf die strukturierte und schützende Umgebung in der Klinik sowie die Einnahme der Medikation zurückzuführen. Die Gutachterin Dr. med.