Denn das Gericht kann mögliche fachliche Einwände gegen das Gutachten selbst sachkundig beurteilen (vgl. BGE 118 II 249 E. 2b S. 252). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Klinik weder zuvor über ein Entlassungsgesuch entschieden hat (vgl. dazu BGE 128 III 12 E. 4a S. 15, 118 II 249 E. 2c S. 253 am Ende) noch ein Klinikarzt die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, sind Klinikärzte, die selbst nicht mit der Behandlung der betroffenen Person betraut sind, als genügend unabhängig zu betrachten, um als Sachverständige am Verfahren mitzuwirken.