zum Behandlungsteam des Beschwerdeführers gehörte und dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Spruchkörper des Kindes- und Erwachsenengerichts ein fachkundiger Psychiater angehört, wodurch zwar das Erfordernis eines unabhängigen Gutachtens nicht entfällt, aber die Gefahr, dass auf unzuverlässiger Grundlage entschieden wird, vermindert wird. Denn das Gericht kann mögliche fachliche Einwände gegen das Gutachten selbst sachkundig beurteilen (vgl. BGE 118 II 249 E. 2b S. 252).