8 die Meinung von Fachkollegen zu hinterfragen und den Beschwerdeführer unabhängig zu begutachten. Vorausgesetzt ist allerdings, dass es sich dabei nicht um eine in die Behandlung der betroffenen Person involvierte Ärztin handelt (vgl. BGE 143 III 189 E. 3.4 S. 193). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. E.________ zum Behandlungsteam des Beschwerdeführers gehörte und dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.