Der Beschwerdeführer sei zum Untersuchungszeitpunkt als nicht krankheitseinsichtig anzusehen. Er beschreibe sich als nicht krankheitsuneinsichtig, sondern verwirrt, da in ärztlichen Berichten verschiedene Diagnosen erwähnt würden. Er sei der Auffassung, noch nie manisch gewesen zu sein und anerkenne einzig die Depressionen «als Folge der Orfiril-Einnahme» als krankheitswertig. Zum aktuellen Zeitpunkt könne die Therapie (noch) nicht ambulant erfolgen. Ein Austritt könne nach deutlicher Besserung der Krankheitseinsicht und in guter Absprache mit dem ambulanten Therapeuten erfolgen (pag. 350.1 ff.).