Weiter bestehe beim Beschwerdeführer der Bedarf einer medizinischen Behandlung des Krankheitsbildes. Bei manischen Episoden bestehe sodann generell aufgrund der Selbstüberschätzung und Unterschätzung von Gefahren z.B. im Strassenverkehr sowie der allgemeinen Antriebssteigerung und Konzentrationsminderung ein leicht erhöhtes Unfallrisiko. Auch sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nur eingeschränkt in der Lage, Grenzen Anderer zu respektieren und deren Bedürfnisse und Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei zum Untersuchungszeitpunkt als nicht krankheitseinsichtig anzusehen.