Die Medikation des Beschwerdeführers sei neu einzustellen und anschliessend ein geeignetes Nachbetreuungssetting zu installieren (pag. 57). 11.6 Der Begründung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vom 6. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einer manischen Episode befinde mit angetriebener bis agitierter Stimmung, Schlaflosigkeit, vermehrter sozialer Kontaktaufnahme und vermehrten Geldausgaben. Es bestehe eine akute Behandlungsbedürftigkeit. Eine ambulante Behandlung sei aktuell bei fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Medikamentencompliance nicht ausreichend (pag.