11. In Bezug auf den Sachverhalt und die medizinische Vorgeschichte ergibt sich aus den Akten was folgt: 11.1 Dem Gutachten von Dr. med. F.________ vom 20. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2020 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung ins Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen worden war, nachdem er sich bei einer Tankstelle bedroht gefühlt und mit dem Benzinzapfhahn in der einen Hand und einem Feuerzeug in der anderen Hand gedroht habe. Der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.1).