7. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die nachdatierte von Dr. med. C.________ unterzeichnete Verfügung vom 12. Dezember 2022 (mit gleichem Wortlaut und Einweisungsdatum per 6. Dezember 2022) sei nichtig. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen neuen selbständigen Entscheid. Vielmehr wollte der Leitende Arzt die bereits bestehende Verfügung lediglich bestätigen, was sich schon aus deren identischen Wortlaut ergibt. Er hätte gerade so gut seine Unterschrift unter die Verfügung der Stv. Oberärztin setzen können. Die Frage der Nichtigkeit dieser Verfügung stellt sich somit nicht. IV.