6.2 Vorliegend war demnach med. pract. D.________, Stv. Oberärztin der Psychiatrischen Dienste Thun, ohne Weiteres zur Verfügung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vom 6. Dezember 2022 befugt, selbst wenn sie selbst über keine Berufsausübungsbewilligung verfügte. Sie handelte unter Aufsicht des Leitenden Spitalfacharztes Dr. med. C.________, welcher eine solche Bewilligung hat (vgl. https://www.medregom.admin.ch). Dass med. pract. D.________ unter der fachlichen Aufsicht von Dr. med.