Schliesslich sprechen auch rein praktische Gründe gegen eine restriktive Beurteilung. Ausserhalb der Regeldienstzeiten sind nicht immer Ärztinnen oder Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung vor Ort, welche die nach Art. 430 Abs. 1 ZGB erforderliche Untersuchung persönlich vornehmen können. Aus diesen Gründen sind auch (Assistenz)-ärztinnen und -ärzte ohne Berufsausübungsbewilligung zur Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen befugt, sofern sie unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung handeln. 6.2 Vorliegend war demnach med.