KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, Abs. 2 zu Art. 22 E-KESG). Hätte aber der Gesetzgeber damit Ärzte ohne Berufsausübungsbewilligung, die unter fachlicher Aufsicht praktizieren, ausschliessen wollen, hätte er dies ausdrücklich in das Gesetz geschrieben oder aber die Abweichung zur spezialgesetzlichen Konzeption im Vortrag ausführlich begründet. Schliesslich sprechen auch rein praktische Gründe gegen eine restriktive Beurteilung.