Der Vortrag des Regierungsrats zum KESG wiederholt in erster Linie das Erfordernis der Zulassung zur Berufsausübung, ohne konkret auszuführen, was darunter zu verstehen ist. Einziger Hinweis auf eine mögliche andere Lesart ist das im Vortrag genannte Beispiel, wonach die Verlegung einer Person von einer Klinik in eine andere Einrichtung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit Berufsausübungsbewilligung zu erfolgen habe (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, Abs. 2 zu Art.