4 bringung gelten sollen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine eindeutigen Hinweise gegen eine solche Auslegung. Der Vortrag des Regierungsrats zum KESG wiederholt in erster Linie das Erfordernis der Zulassung zur Berufsausübung, ohne konkret auszuführen, was darunter zu verstehen ist.