27 Abs. 1 KESG als zur Berufsausübung zugelassen. Ein engeres Verständnis der Bestimmung in dem Sinne, dass nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt wären, findet im Wortlaut keine Stütze. Dieser nennt das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gerade nicht ausdrücklich. Sinn und Zweck der Bestimmung ist allein darin zu erblicken, dass die gleichen erhöhten fachlichen Anforderungen, die für die Ausübung der ärztlichen Heilbehandlung vorausgesetzt werden, auch für die Anordnung einer ärztlichen fürsorgerischen Unter-