Mit anderen Worten dürfen Ärztinnen und Ärzte nach der gesundheitsrechtlichen Spezialgesetzgebung ihren Beruf ausüben, wenn sie entweder über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen oder aber unter der fachlichen Aufsicht einer Person mit Berufsausübungsbewilligung stehen. Dementsprechend gelten auch Personen mit universitärem Arztdiplom, die als Assistenzärztinnen oder stellvertretende Oberärztinnen unter der Aufsicht einer Oberärztin oder einer Leitenden Ärztin tätig sind, ohne selbst über eine Berufsausübungsbewilligung zu verfügen, im Sinne von Art. 27 Abs. 1 KESG als zur Berufsausübung zugelassen.