GesG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Gesundheitsverordnung [GesV; BSG 811.111]). Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, die unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung stehen, sofern sie ihrer Tätigkeit entsprechend ausgebildet sind (Art. 15a Abs. 1 Bst. a GesG). Mit anderen Worten dürfen Ärztinnen und Ärzte nach der gesundheitsrechtlichen Spezialgesetzgebung ihren Beruf ausüben, wenn sie entweder über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen oder aber unter der fachlichen Aufsicht einer Person mit Berufsausübungsbewilligung stehen.