34 des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) bedarf die Ausübung eines universitären Medizinalberufs (wozu auch der Arztberuf gehört, vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG) in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Entsprechend bestätigt Art. 15 des bernischen Gesundheitsgesetzes (GesG; BSG 811.01), dass für die Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitswesen eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Stelle erforderlich ist. Zu diesen bewilligungspflichtigen Tätigkeiten gehört auch die ärztliche Tätigkeit (Art. 15 Abs. 2 GesG i.V.m.