Welche Ärztinnen und Ärzte als «zur Berufsausübung zugelassen» gelten, geht aus der Bestimmung nicht eindeutig hervor und ist somit durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Wortlaut muss die Ärztin oder der Arzt zur Ausübung ihres Berufs zugelassen sein, das heisst sie muss von Gesetzes wegen als Arzt tätig sein dürfen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der einschlägigen Spezialgesetzgebung. Gemäss Art. 34 des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) bedarf die Ausübung eines universitären Medizinalberufs (wozu auch der Arztberuf gehört, vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst.