6. Der Beschwerdeführer stellt die Befugnis der stellvertretenden Oberärztin, Frau med. pract. D.________, zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in Frage. 6.1 Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 428 ZGB) können auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte eine Unterbringung für eine Dauer von höchstens sechs Wochen anordnen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 KESG). Welche Ärztinnen und Ärzte als «zur Berufsausübung zugelassen» gelten, geht aus der Bestimmung nicht eindeutig hervor und ist somit durch Auslegung zu ermitteln.