454 ZGB i.V.m. Art. 73 KESG). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.3 Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 439 Abs. 2 ZGB) und formgerecht (Art. 439 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB). 3.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.5 Nach dem Gesagten kann auf das Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung wegen unrechtmässigen Freiheitsentzugs mangels Zuständigkeit des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts nicht eingetreten werden. Im Übrigen tritt das Kindesund Erwachsenenschutzgericht auf die Beschwerde ein.