3. 3.1 Angefochten ist ein ärztlicher Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 i.V.m. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 3.2 Gegen einen solchen Entscheid steht die Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht offen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Soweit der Beschwerdeführer jedoch Entschädigungsansprüche gestützt auf eine Staatshaftung geltend macht, ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hierfür nicht zuständig (vgl. Art. 454 ZGB i.V.m.