3. Eventualiter: Die Verfügung von Frau D.________ vom 6. Dezember 2022 sei aufzuheben. 4. Der Beschwerdeführer sei sofort aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Privatklinik Wyss zu entlassen. 5. Der Beschwerdeführer sei für nicht gerechtfertigten Freiheitsentzug vom 6. bis zum 11. Dezember 2022 durch den Kanton Bern mit CHF 1'200.00 zu entschädigen. 6. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote auszurichten.