Klinikärztinnen und -ärzte, die selber nicht mit der Behandlung der betroffenen Person betraut sind, sind in der Regel als genügend unabhängig zu betrachten, um als Sachverständige eingesetzt zu werden. Dies gilt jedenfalls in Konstellationen, in denen die Klinik weder zuvor über ein Entlassungsgesuch entschieden hat noch ein Klinikarzt die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat (E. 12). Erwägungen: I.