Fürsorgerische Unterbringung durch Arzt ohne Berufsausübungsbewilligung; Unabhängigkeit von Sachverständigen Auch Ärztinnen und Ärzte ohne Berufsausübungsbewilligung sind im Sinne von Art. 27 KESG zur Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen befugt, sofern sie unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung handeln (E. 6). Klinikärztinnen und -ärzte, die selber nicht mit der Behandlung der betroffenen Person betraut sind, sind in der Regel als genügend unabhängig zu betrachten, um als Sachverständige eingesetzt zu werden.