5. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (analog Art. 63 Abs. 3 lit. a und Art. 70 Abs. 3 lit. a KESG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Parteiaufwand selber zu tragen (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Oberinstanzlich werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.