vorliegend am 15. November 2022 abgelaufen ist. Die UPD werden darauf hingewiesen, dass seit dem Wegfall der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung keine rechtliche Grundlage mehr besteht für die Weiterführung der Behandlung ohne Zustimmung. Die noch immer andauernde Zwangsmedikation ist daher rechtswidrig und umgehend zu beenden. Hätte auf die Beschwerde eingetreten werden können, wäre diese gutzuheissen gewesen. 3 IV.