4. 4.1 Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: 4.2 Eine medizinische Zwangsmassnahme setzt voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergerbacht ist, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine behördliche (Art. 426 ZGB) oder ärztliche (Art. 429 ZGB) Unterbringung handelt. Die Unterbringung muss aber zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein. Eine Einweisung zur Begutachtung genügt als Grundlage nicht, da es sich dabei lediglich um eine Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse handelt (Urteile des BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1;