439 Abs. 2 ZGB). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass es sich dabei nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Im Vorentwurf von 2003 war noch vorgesehen, dass auch gegen eine Behandlung einer psychischen Störung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann (Bericht ExpK Erwachsenenschutz Juni 2003, S. 69 f., abrufbar unter: www.bj.admin.ch). Der Gesetzgeber hat sich jedoch gegen diese Lösung entschieden. Für eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Bestimmung bleibt damit kein Raum (kritisch dazu u.a. GEI- SER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 35 zu Art.