2 3.2 3.2.1 Die Frist zur Anhebung einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung beträgt nach dem klaren Wortlaut von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids, auch wenn die Behandlung über einen längeren Zeitraum andauert und aus mehreren Eingriffen besteht (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4.3 und E. 2.4.4 S. 341 f.). Lediglich bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB).