3. 3.1 Gegen Massnahmen im Sinne von Art. 434 ZGB steht die Beschwerde beim Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht offen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Weil sich vorliegend keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).