2. Die KESB Oberland West wird angewiesen, den Beschwerdeführer spätestens innert 14 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids vorübergehend in einer Einrichtung des betreuten Wohnens ausserhalb einer Strafvollzugsanstalt unterzubringen, bis sie den endgültigen Entscheid gemäss Ziff. 1 hiervor getroffen hat. Trifft die KESB Oberland West die erforderlichen Anordnungen nicht fristgemäss, wird der Beschwerdeführer aus dem Regionalgefängnis Burgdorf entlassen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.