22. Fürsprecherin B.________ wurde mit Entscheid der KESB Oberland West vom 20. Dezember 2019 als Vertreterin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die KESB Oberland West wird die (Partei-)Kosten der Fürsprecherin im Rahmen der Berichtsund Rechnungsprüfung festzulegen haben (vgl. Art. 36 Abs. 1 KESG). 14 Das Gericht entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West zurückgewiesen.